Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen, Montagen, Reparaturen
der Firma InnoTech Service GmbH

Für das Vertragsverhältnis gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen ohne Vorbehalt Leistungen an den Besteller erbringen.

I. Vertragsbedingungen für alle Leistungen

1. Geltung der VDMA-Bedingungen

Es gelten grundsätzlich die vom Verband deutscher Maschinen und Anlagenbau e.V. (VDMA) empfohlenen und nachstehend in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, d.h.
a) bei Lieferungen von Maschinen, Maschinenelementen,- zubehör oder sonstigen Gegenständen die VDMA-Bedingungen für die Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte,
Stand Juni 2007 (VDMA-Lieferbedingungen);
b) bei Montagen die VDMA-Bedingungen für Montagen im Inland,
Stand Juni 2007 (VDMA-Montagebedingungen);
c) bei Reparaturen an Maschinen und Anlagen die VDMA-Bedingungen für Reparaturen an Maschinen und Anlagen für Inlandsgeschäfte,
Stand Juni 2007 (VDMA-Reparaturbedingungen);
d) sofern das Vertragsverhältnis die Lieferung einschließlich Montage umfasst, die unter Absatz 1 und 2 genannten Bedingungen nebeneinander.

Die jeweiligen VDMA-Bedingungen lassen wir Ihnen auf Anforderung gerne zukommen.

Die nachstehenden Bedingungen ergänzen die einschlägigen VDMA-Bedingungen und gelten bei Widersprüchen vorrangig zu diesen.

2. Auslandsgeschäfte, anzuwendendes Recht, Vertragssprache

a) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der in Bezug genommenen VDMA-Bedingungen gelten auch für Auslandsgeschäfte.
b) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).
c) Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit Mitteilungen oder Anweisungen unseres Vertragspartners oder die Ausübung vertraglicher Rechte durch unseren Vertragspartner in anderer Sprache erfolgen, bedürfen sie zu ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt nicht für Erklärungen, die in englischer Sprache schriftlich an unsere Geschäftsleitung gerichtet sind.
d) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind wir zur Einhaltung anderer als der in Deutschland geltenden technischen Regelwerke und Normen nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn uns bekannt ist, dass der Besteller eine Leistung im Ausland verwenden will. Es obliegt in diesem Fall dem Besteller, vor Vertragsschluss zu prüfen, inwieweit für im Ausland zu erbringende oder zu verwendende Leistungen technische oder an die Qualifikation des Leistungserbringers anknüpfen-de Maßgaben zu berücksichtigen sind, die über die in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften oder Normen hinausgehen. Soweit dies der Fall ist, hat er in eigener Verantwortung für ausreichende Vorkehrungen zu sorgen.

3. Vertretungs- und Empfangsbefugnis unserer Konstrukteure und Außendienstmitarbeiter

Unsere Konstrukteure sowie im Außendienst bei unserem Vertragspartner eingesetzte Mitarbeiter sind nicht befugt, rechtsverbindliche Erklärungen für uns abzugeben oder Erklärungen über die Ausübung vertraglicher Rechte entgegen zu nehmen. Für die Vertragsabwicklung ist ausschließlich unsere Geschäftsleitung sowie gegebenenfalls ein im Vertrag hierfür benannter Vertreter der Geschäftsleitung zuständig.

II. Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Lieferung von Maschinen und anderen Gegenständen

Für Lieferungen von Maschinen oder anderen Gegenständen gelten ergänzend zu den einschlägigen VDMA-Lieferbedingungen und bei Widersprüchen vorrangig zu den VDMA-Bedingungen folgende zusätzliche Vertragsbedingungen:

1. Lieferort

a) Die Versendung des Vertragsgegenstandes erfolgt an den im Angebot bezeichneten Lieferort, soweit nicht anders vereinbart.
b) Zusätzliche Aufwendungen, die uns dadurch entstehen, dass der Kunde die Erbringung vertraglicher Leistungen an einem anderen Ort als dem Lieferort oder dem Sitz unseres Unternehmens in Lichtenfels verlangt, sind uns in jedem Fall mit dem erforderlichen Kostenaufwand zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags von 20 % zu erstatten. Dies gilt auch im Falle von Nachbesserungsleistungen oder Überprüfungen aufgrund von Mängelrügen unseres Kunden, jedoch nicht sofern uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Wir sind berechtigt, vor Ausführung unserer Leistungen eine Bestätigung unseres Kunden anzufordern, dass solche Mehrkosten übernommen werden.

2. Weisungen des Bestellers/Muster/technische Abstimmungen

a) Konstruktions- oder Ausführungsänderungen auf Weisung unseres Kunden, berechtigen uns, die hierdurch entstehenden Mehrkosten zuzüglich eines Aufschlags von 20 % verteilt auf die vereinbarten Zahlungstermine in Rechnung zu stellen. Unser Recht, Konstruktions- oder Ausführungsänderungen abzulehnen, bleibt unberührt.
Sobald Mehrkosten erkennbar werden, wird dem Kunden von uns ein Kostenangebot vorgelegt. Soweit der Kunde das vorgelegte Kostenangebot nicht schriftlich bestätigt, sind wir berechtigt, eine Konstruktions- oder Ausführungsänderung abzulehnen oder eine hierzu erteilte Zusage zu widerrufen. Bei der Bestätigung des Kostenangebots kann der Kunde eine Dokumentation des Mehraufwandes nach Lieferung verlangen und sich eine anteilige Rückforderung bezahlter Mehrkosten vorbehalten, wenn sich aus der Dokumentation um mehr als 10 Prozent niedrigere tatsächliche Mehrkosten ergeben, als angeboten.
Falls der tatsächliche Mehraufwand bei der Erteilung des Kostenangebotes nicht zuverlässig abzuschätzen war, sind wir berechtigt, bei der Lieferung auch einen höheren als den im Kostenangebot ausgewiesenen Betrag zu verlangen, soweit die tatsächlichen Kosten um mehr als 10 % darüber liegen.
b) Für die Lieferung von Maschinen, die zur Bearbeitung bestimmter Werkstücke oder -stoffe vorgesehen sind, gilt zusätzlich Folgendes: Als eine Weisung des Kunden, die zur Berechnung von Mehrkosten berechtigt, ist es insbesondere anzusehen, wenn der Kunde nach Vertragsschluss die Berücksichtigung geänderter Werkstücke oder -stoffe verlangt, eine geänderte Bearbeitungsweise vorgibt oder zusätzliche Anforderungen an das Bearbeitungsergebnis stellt.
Es obliegt dem Kunden, die für den vorgesehenen Bearbeitungsprozess wesentlichen Eigenschaften der zu bearbeitenden Werkstücke oder -stoffe bei der Auftragserteilung vollständig zu beschreiben und/oder anstelle einer solchen Beschreibung geeignete Muster in ausreichender Menge zur Erprobung zur Verfügung zu stellen. Wir sind nicht verpflichtet, Angaben des Kunden zur Bearbeitungsweise oder Eigenschaften des zu bearbeitenden Werkstücks oder -stoffs auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Letzteres gilt auch für nachträgliche Angaben oder Weisungen des Kunden nach Vertragsschluss.
c) Einvernehmliche technische Abstimmungen nach Vertragsschluss, auch soweit sie im Rahmen einer Konstruktionsfreigabe erfolgen, stehen unserem Anspruch auf Vergütung anfallender Mehrkosten nur entgegen, wenn in diesem Zusammenhang von uns eine wesentliche Ausführungsänderung ohne Hinweis auf anfallende Mehrkosten schriftlich bestätigt wird.

3. technische Änderungen

a) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bleiben wir auch nach technischen Abstimmungen sowie einer etwaigen Konstruktionsfreigabe jederzeit frei, technische Änderungen am Liefergegenstand sowie Änderungen an der Bearbeitungsweise eines Werkstücks vorzunehmen, es sei denn, dass dem ein berechtigtes Interesse des Kunden entgegensteht. In Zweifelsfällen ist der Kunde vorab zu informieren und seine Stellungnahme einzuholen.
b) Technische Änderungen gegenüber der Leistungsbeschreibung bei Auftragserteilung sind dem Kunden mitzuteilen und nur zulässig, soweit die geänderte Ausführung zumindest gleichwertig ist.

4. vom Kunden beizubringende Unterlagen

Unser Kunde ist für Pläne, Unterlagen, Muster und dergleichen, soweit sie von ihm beizubringen sind, allein verantwortlich. Er hat insbesondere dafür einzustehen, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen oder deren vertragsgemäße Verwendung nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. In diesem Zusammenhang ist unser Kunde verpflichtet, uns von einer Haftung gegenüber Dritten freizustellen und uns etwaig anfallende Rechtsverteidigungskosten zu erstatten.

5. Abnahmen/Probebetrieb

a) Vereinbarte Abnahmen oder ein Probebetrieb erfolgen ausschließlich in unserem Betrieb in Lichtenfels, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart. Hierzu erforderliche Werkstücke oder -stoffe in vertragsgemäßem, einwandfrei bearbeitungsfähigem Zustand sowie etwa benötigte Hilfsstoffe sind rechtzeitig und in ausreichender Menge von unserem Kunden auf seine Kosten bereit zu stellen.
b) Soweit eine Montageabnahme oder eine nochmalige Abnahme nach der Aufstellung und/oder der Montage des Liefergegenstandes beim Kunden vereinbart ist, dient diese lediglich der Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Aufstellung und/oder der Montage. Sie gilt als Abnahme des Liefergegenstandes, wenn eine Abnahme des Liefergegenstandes zuvor noch nicht stattgefunden hat.
c) Für den Termin zu einer Abnahme oder einem vereinbarten Probebetrieb ist, sofern nicht anders vereinbart, eine Vorankündigung von 5 Werktagen ausreichend.
d) Aufgrund des Ergebnisses eines als Zahlungsvoraussetzung vereinbarten Probelaufs kann eine Zahlung des Kunden nur in angemessenem Umfang und nur insoweit verweigert werden, als sich hieraus ein wesentliches Zurückbleiben unserer Leistung gegenüber dem vor einer Endabstimmung erwartbaren Leistungsstand ergibt.
e) Über das Ergebnis einer Abnahme oder eines Probelaufs ist auf Verlangen ein Protokoll zu erstellen und beiderseits zu unterzeichnen.
f) Falls bei einer Abnahme oder einem vereinbartem Probelauf zu bearbeitende Werkstücke oder -stoffe nicht das vertraglich vorausgesetzte Ergebnis zeigen, berechtigt dies unseren Kunden nicht zu einer Zahlungsverweigerung, wenn die von ihm zur Verfügung gestellten Werkstücke bzw. -stoffe nicht den vertraglichen Maßgaben entsprechen oder nicht einwandfrei bearbeitbar sind oder sonstige Prozessvoraussetzungen im Einflussbereich des Kunden nicht gegeben sind. Der Kunde kann jedoch einmalig und unter Übernahme der Mehrkosten eine erneute Abnahme verlangen, zu der er entsprechende Werkstücke oder -stoffe zur Verfügung stellt und das Vorhandensein sonstiger Prozessvoraussetzungen in seinem Einflussbereich sicherstellt.

6. Zusätzliche Haftungsbestimmungen

a) Die Haftung für Vermögensschäden einschließlich Verzugsschäden ist in jedem Fall auf den vereinbarten Lieferpreis beschränkt. Dies gilt nicht bei einer Haftung aufgrund von Vorsatz.
b) Eine Verzugsentschädigung kann von uns erst verlangt werden, wenn uns der Besteller nach Verzugseintritt schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens sechs Werktagen gesetzt hat und der Verzug nach Fristablauf andauert.

(Stand: Juli 2009)